Satzung des Forstsportverein Baden-Württemberg e.V. - 02.02.2013
Artikel 1 - Name, Sitz, Zugehörigkeit
- Der Verein führt die Bezeichnung „Forstsportverein Baden-Württemberg e.V.“
- Sitz ist Freiburg
- Der Forstsportverein verfolgt seine Vereinsziele in Abstimmung mit der Landesforstverwaltung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2 - Vereinszweck
- Die Aufgaben des Forstsportvereins Baden-Württemberg e.V. bestehen insbesondere in:
- Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder, Erhaltung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, Vorbeugung gegen berufsspezifische Erkrankungen.
- Organisation betriebs- und allgemeinsportlicher Veranstaltungen.
- Förderung, Errichtung und Pflege von Sporteinrichtungen in und am Wald unter besonderer Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit, Förderung einer natur- und umweltgerechten Sportausübung.
- Erarbeitung gymnastischer und konditionsfördernder berufssportlicher Programme. - Der Verein pflegt den Kontakt zu in- und ausländischen Forstsportverbänden in enger Zusammenarbeit mit dem Verein für Europäische Forstliche Nordische Skiwettkämpfe e.V. und unterstützt dessen Ziele.
Artikel 3 - Gemeinnützigkeit
- Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Etwaige Gewinne und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zuwendungen an den Verein seitens der Landesforstverwaltung oder aus Mitteln Dritter dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Artikel 4 - Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen insbesondere aus dem forstlichen Berufsfeld werden.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Antragstellung.
- Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Vereinsmitglied leben, gelten mit ihren Kindern unter 18 Jahren als Familienmitglieder.
- Ein Mitglied kann nur zum Schluß eines Vereinsjahres aus dem Verein austreten; die Austrittserklärung muß schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres beim Vorstand vorliegen; grobe Verstöße gegen das Vereinsziel oder Verstöße gegen die Beitragspflicht können zum Ausschluß von Mitgliedern durch Beschluß des Vorstandes führen.
- Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern bestimmen.
Artikel 5 - Beiträge
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Zur Verwirklichung seiner Vereinsziele nimmt der Verein Spenden entgegen.
Artikel 6 - Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Artikel 7 - Mitgliedschaft in Dachverbänden
Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund (BSB) als Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald e.V. (SVS).
Artikel 8 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher auf dem vereinsüblichen Weg.
- Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes.
b) Soweit erforderlich, Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
c) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
d) Vorstellung des Veranstaltungskalenders. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins (Artikel 10)
c) Berufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Bestellung der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern - Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter), dem Schriftführer und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist
Artikel 9 - Vorstand
- Der Verein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren einen Vorstand. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Geschäftsführer, dem Justitiar, dem Rechnungsführer und den Sportwarten.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter, der Rechnungsführer und der Geschäftsführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nach der Satzung nicht in den Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung fallen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Artikel 10 - Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt anläßlich einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, die mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Forstwaisenhilfe Baden-Württemberg e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.